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OLG Hamm, 21.09.2000 - 4 Ws 418/00 |
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Volltextveröffentlichung
- Burhoff online
Widerruf der bedingten Entlassung, Aufhebung, Zuständigkeit der StVK, Unzuständigkeit, Befasstsein, befasst, keine abschließende Entscheidung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75
Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts - …
Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2000 - 4 Ws 418/00
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung tritt ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer solange nicht ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst worden ist, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden ist (BGHSt 26, 165, 166; 26, 187, 189; 26, 278, 279).In einem solchen Fall geht die Zuständigkeit selbst dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn das erkennende Gericht mit einer Frage befasst war, über die es noch nicht abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 118, 120; 26, 187, 189).
- BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des …
Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2000 - 4 Ws 418/00
Daher bleibt bei ihnen die bisherige Zuständigkeit bis zur Entscheidung der anhängigen Frage bestehen." (BGHSt 30, 189, 191/192). - BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75
Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des …
Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2000 - 4 Ws 418/00
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung tritt ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer solange nicht ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst worden ist, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden ist (BGHSt 26, 165, 166; 26, 187, 189; 26, 278, 279). - BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75
Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - …
Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2000 - 4 Ws 418/00
In einem solchen Fall geht die Zuständigkeit selbst dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn das erkennende Gericht mit einer Frage befasst war, über die es noch nicht abschließend entschieden hat (BGHSt 26, 118, 120; 26, 187, 189). - BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75
Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - …
Auszug aus OLG Hamm, 21.09.2000 - 4 Ws 418/00
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung tritt ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer solange nicht ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befasst worden ist, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden ist (BGHSt 26, 165, 166; 26, 187, 189; 26, 278, 279).